Satzung RGS Bönen
Satzung
des Vereins für Rehabilitations- und Gesundheitssport Bönen e.V
vom 09.06.2017
- §1
Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen Rehabilitations- und Gesundheitssport Bönen e.V.
- (Abkürzung: RGS Bönen e.V).
- Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Bönen und soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.
- §2
Wesen und Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung behinderter und nicht behinderter Menschen zur Erhaltung ihrer Gesundheit und Lebensqualität durch:
- Reha- und Gesundheitssport,
- Behindertenbreitensport
- Behindertenleistungssport .
- Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig
- Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
- Betreuung von behinderten und nicht behinderten Frauen, Männern, Jugendlichen und
- Kindern beim regelmäßigen Rehabilitations-, sowie Gesundheitssport unter ärztlicher Kontrolle.
- Pflege des Wettkampfgedankens in einer den Behinderten angemessenen Form.
- Durchführung und Teilnahme an örtlichen und überörtlichen Behindertensportveranstaltungen.
- Zusammenarbeit mit dem Behinderten- und Rehabilitationssportverband Nordrhein-Westfalen (BRSNW), sowie dem Deutschen Behindertensportverband (DBS)
- Zusammenarbeit mit dem Gemeindesportverband Bönen e.V, dem Kreissportbund Unna , dem Landesportbund NRW, sowie den anerkannten Behinderten- und Zivilgeschädigtenorganisationen.
- §3
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen des Vereins für Rehabilitations- und Gesundheitssport (RGS) Bönen e.V sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt.
- Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind verbindlich für den gesamten RGS Bönen e.V.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsanträge sind nicht zugelassen. Sofern Satzungsbeschlüsse die im § 2 aufgeführten gemeinnützigen Zwecke betreffen, ist vorher die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
- Ordnungen und ihre Änderungen werden von den dafür zuständigen Gremien mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Die Jugendordnung wird von der Jugendabteilung beschlossen und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Die Satzung und die Ordnungen des RGS Bönen e.V. dürfen nicht im Widerspruch zu den Satzungen und den Ordnungen des GSV Bönen und des BRSNW stehen. Erwerb der Mitgliedschaft.
- §4
- Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
- durch schriftlichen Antrag.
- Mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei minderjährigen und unter Betreuung stehenden Personen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von
- Gründen ablehnen. Gegen die Ablehnung kann kein Widerspruch eingelegt werden.
- Der Vorstand entscheidet über die Erteilung von Ehrenmitgliedschaften, die dann von der Beitragszahlungspflicht entbunden sind. Beendigung der Mitgliedschaft.
- §5
- Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:
- durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen zum Halbjahresende erklärt werden muss.
- Durch Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand, wenn das Mitglied trotz wiederholter Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag über einen längeren Zeitraum nicht entrichtet.
- Wegen der durch die ärztlichen Verordnungen zum Rehasport bedingten Kenntnisse intimer Daten der Mitglieder des Vereins und zur Wahrung deren Persönlichkeitsrechte ist nur der Hauptvorstand des Vereins berechtigt, mit größter gebotener Sorgfalt über einen Ausschluss eines Mitgliedes wegen grob sittenwidrigem Verhalten zu entscheiden..
- Durch Tod des Mitgliedes.
- Durch Auflösung des Vereins.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus einem anderen schwerwiegenden Grund ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
- §6
Mitgliedsbeiträge
- Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Beiträge werden zur Erfüllung der in §2 festgelegten Aufgaben des Vereins, sowie zur Bestreitung der laufenden Verwaltungskosten verwendet.§7
Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins nach Vollendung des 16. Lebensjahrs. Bei der Wahl der Jugendwarte steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 26. Lebensjahr zu.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines unter 16jährigen Mitglieds, oder einem Mitglied, dem laut Betreuungsurkunde das Stimmrecht nicht zusteht, wird durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
- Gewählt werden können nur voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins.§8
Organe des Vereins
Organe das Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand§8a
Die ordentliche Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihr obliegt die
- Beschlussfassung und Kontrolle in allen Vereinsangelegenheiten. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder des Vereins bindend.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres statt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere::
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie der Kassenprüfer.
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahlen der Vorstandsmitglieder nach §8c ,
- Beschlussfassung über satzungsgemäße Aufgaben und vorliegende Anträge.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mit Begründung spätestens 2 Wochen vor dem Termin dem Vorstand des RGS Bönen e.V. zugeleitet werden.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit diese Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt.
- Wahlvorschläge kann jeder Stimmberechtigte in der Mitgliederversammlung unterbreiten.Abwesende Personen können gewählt werden, wenn sie vorher dem Vorstand ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.
- 10 Es wird grundsätzlich per Handzeichen oder Stimmkarte abgestimmt, wenn nicht von mindestens 50% der Anwesenden geheime Wahl beantragt wird.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
- Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
- das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- §8b
außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand des RGS Bönen e.V kann aus einem wichtigen Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn z. B. maßgebliche Teile der Satzung geändert werden müssten.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder einen Antrag in gleicher Sache stellt.
- Die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach § 8a mit folgenden Abweichungen.
- Die Frist für die Einberufung kann im Dringlichkeitsfall bis auf 2 Wochen verkürzt werden.
- Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat.
- Weitere Tagesordnungspunkte sind nicht zulässig.
- §8c
Vorstand
- Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des Vereins für Rehabilitations- und Gesundheitssport (RGS) Bönen im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nach §26 BGB anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bei der zweiten Abstimmung.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
- der 1. Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende
- der 1. Schriftführer
- der 1. Kassierer.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem stellvertretenden Schriftführer,
- dem stellvertretenden Kassierer,
- dem Jugendwart und seinem Stellvertreter
- den Übungsleitern
- den Schieds – und Kampfrichtern
- den Organisations – und Ausschussmitgliedern
- Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die Sitzungen und
- Je zwei der zum geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB gehörenden Mitglieder, von denen einer ein Vorsitzender sein muss vertreten den Verein für Rehabilitations - und Gesundheitssport (RGS) Bönen e.V gerichtlich und außergerichtlich.
- die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Wahlen zum Vorstand finden jährlich statt und zwar in Jahren mit gerader Zahl die jeweils 1. und in Jahren mit ungerader Zahl die Stellvertreter. Die Amtszeit endet mit der Wahl des Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- §9
Jugendabteilung
Die Belange der Jugendabteilung regelt die Jugendordnung
- §10
Rechnungs – und Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zur Rechnungs – und Kassenprüfung mindestens zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl der jeweils 1. Prüfer ausscheidet. Die Kassenprüfer erstatten der Versammlung einen Prüfungsbericht und beantragen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes.
- §11
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, zu der die Einladung spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Auflösung an die Mitglieder ergangen sein muss. Die Einladung muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten.
Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen an den Gemeindesportverband Bönen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Sportjugend im Gemeindesportverband zu verwenden hat.
Bönen, den 09.06.2017
- 1. Vorsitzender. 1. Schriftführer.